Elternverein des Gymnasiums

Unsere Mission

Der Elternverein des Gymnasiums übernimmt die Vertretung der Eltern gegenüber der Schule und möchte die Schule in Ihrer Aufgabe unsere Kinder zu bilden bestmöglichst unterstützen. Dazu übernimmt der Elternverein die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben gem. dem Schulunterrichtsgesetz, d.h. die Mitarbeit im SGA (Schulgemeinschaftsausschuss) und alle Maßnahmen und Aktivitäten, die die Schulgemeinschaft, den Unterricht und die Zusammenarbeit zwischen Lehrer/-innen und Eltern verbessern.

Aktivitäten

Neben den gesetzlich vorgesehenen Aufgaben möchten wir verschiedene Aktivitäten anbieten, die im Sinne unserer Mission die Aufgaben der Schule unterstützen.

Das Elternvereinsteam

Vorstand

  • Obmann: Johannes Schwarz
  • Obfrau-Stv.: Anja Kolomaznik-Konta
  • Schriftführer: Antonia Pott
  • Schriftführer-Stv.: Natalie Hildebrand-Galbraith
  • Kassier: Stefan Ulrich
  • Kassier-Stv.: Bernhard Bonelli

Beisitzer

  • Valerie Schwarzbauer
  • Charlotte Sasso
  • Rüdiger Rücker
  • Philippe Kaufeler
 
 
 

SGA

  1. Johannes Schwarz
  2. Anja Kolomaznik-Konta
  3. Stefan Ulrich
  • Stv. 1 Antonia Pott
  • Stv. 2 Natalie Hildebrand-Galbraith
  • Stv. 3 Valerie Schwarzbauer

Elternvertreter & EV-Stv. 2024/25

  • 1A: Stefanie Haselsteiner & Johannes Königseder
  • 1B: Josipa Wenninger & Marielle Macdonald
  • 2A: Hannah Guggi & Bernadette Ettl
  • 2B: Anja Kolomaznik-Konta & Maria Jauernik
  • 3A: Valerie Schwarzbauer & Maximilian Lobmeyr
  • 3B: Rüdiger Rücker & Danijela Abbott
  • 4A: Natalie Hildebrand-Galbraith & Monika Lebschik
  • 6A: Antonia Pott & Monika Schwarz

Statuten 

Mehr anzeigen

Statuten


Elternverein Gymnasium Stella International School

Grundsätzliches:

(1) „Schriftlich“ bedeutet die Übermittlung von schriftlicher Information in geeigneter Form und schließt neben dem Postweg insbesondere E-Mail und Fax, aber auch andere elektronische Informationswege ein, sofern Adressaten keine anderslautende Definition vorgeben.

(2) Alle Termine, Zusammenkünfte, Treffen oder Versammlungen können physisch, virtuell oder hybrid durchgeführt werden.

(3) Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher Form angeführt sind, beziehen sich diese in gleicher Weise auf andere Geschlechter und umgekehrt.

 

  • § 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Elternverein Gymnasium Stella International School. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

  • § 2 Zweck des Vereins

Der Elternverein ist überparteilich und konfessionell nicht gebunden. Er verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an den Bildungsaufgaben der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Eltern und Obsorgeberechtigten und Schule zu unterstützen, insbesondere

  1. an der Verwirklichung der Aufgaben der österreichischen Schulen im Sinne der Schulorganisation mitzuwirken,
  2. die dem Elternverein auf Grund schulunterrichtsgesetzlicher Bestimmungen übertragenen Rechte und Mitsprachemöglichkeiten wahrzunehmen,
  3. die Schule, die Mitglieder des Vereins sowie die SchülerInnen in schulischen Angelegenheiten zu unterstützen,
  4. bedürftige SchülerInnen nach Maßgabe der im Verein erarbeiteten Förderrichtlinien zu unterstützen (z.B. bei Schulveranstaltungen, Lernbehelfen),
  5. Veranstaltungen informativer, bildender, gesellschaftlicher und ähnlicher Art abzuhalten bzw. zu fördern,
  6. die für Unterrichts- und Ausbildungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule im Einvernehmen mit der Schulleitung und erforderlichenfalls mit der zuständigen Schulbehörde auszugestalten.

Von der Tätigkeit des Elternvereins ausgeschlossen sind

  1. parteipolitische Angelegenheiten
  2. regelmäßige Fürsorgetätigkeiten
  3. die Ausübung schulbehördlicher Befugnisse
 
  • § 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Elternvereines können alle Eltern bzw. Obsorgeberechtigte der Schüler/innen sein, jedoch kann nur ein Elternteil eine Funktion im Verein ausüben.

Die Aufnahme der Mitglieder für die Dauer eines Schuljahres erfolgt mit der Annahme des eingezahlten Mitgliedsbeitrags.

Die Gewährung einer Förderung wird durch die Erlangung der Mitgliedschaft nicht garantiert.

Die Mitgliedschaft erlischt ohne Rückvergütung des eingezahlten Mitgliedsbeitrages

  1. wenn das Kind aus der Schule ausscheidet
  2. durch Austritt
  3. auf Grund eines mehrheitlichen Beschlusses des Elternausschusses, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Vereinszweck oder das Ansehen des Vereines schädigt.
 
  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu übermitteln.

In der ordentlichen Hauptversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins geschädigt werden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

  • § 5 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden u. a. durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträge von Vereinsveranstaltungen, Sammlungen, Schenkungen oder Verkauf von Werbemitteln aufgebracht.

An derselben Schule entrichten die Mitglieder den Mitgliedsbeitrag unabhängig von der Zahl der diese Schule besuchenden Kinder nur einmal.

Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge auch an Elternvereine an anderen öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen zu leisten haben, entrichten den Mitgliedsbeitrag in der Höhe des zur Zahl dieser Schulen aliquoten Anteils.

  • § 6 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

  • § 7 Organe des Elternvereins

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und die Schlichtungsstelle.

  • § 8 Ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Schuljahres statt.

Die Einladung der Mitglieder hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens vierzehn Tage vorher zu erfolgen. Eine Information gilt auch nach Ablauf von 14 Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung auf der Homepage des Elternvereins als zugestellt.

Die Hauptversammlung ist – außer im Fall der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins – ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden 15 Minuten nach Beginn beschlussfähig.

Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert, oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Das Stimmrecht gilt einmal pro Mitglied/Elternpaar/Obsorgeberechtigte (und nicht pro Kind an der Schule).

Über die Hauptversammlung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Allfällige Einwendungen haben schriftlich per e-Mail zu erfolgen.

Dieses Protokoll ist in der nächsten Hauptversammlung zu genehmigen.

Der Hauptversammlung obliegt

  1. die Beschlussfassung über den Voranschlag (Budget).
  2. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. die Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer für 2 Jahre
  4. die Wahl der Mitglieder in den SGA für 2 Jahre
  5. die Wahl der Klassenelternvertreter und Stellvertreter pro Klasse
  6. die Entlastung des Vorstands
  7. die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  8. die Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

Der Vorstand bleibt auch dann im Amt, wenn keine Hauptversammlung durchgeführt werden kann. Das heißt, auch ohne Satzungsgrundlage kann der Vorstand vorerst weiter tätig sein.

  • § 9 Mitglieder des SGA

Kandidaten für die Wahl in den SGA dürfen nicht als Lehrer an der Schule beschäftigt sein.

  • § 10 Außerordentliche Hauptversammlung

Eine außerordentliche Hauptversammlung findet binnen vier Wochen statt auf

  1. Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung
  2. Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

Die Bestimmungen über die Einladung und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf die außerordentliche Hauptversammlung Anwendung.

  • § 11 Elternausschuss

Der Elternausschuss besteht aus dem Vorstand und den Klassenelternvertreter/innen. Es sollte nach Möglichkeit jede Klasse vertreten sein.

Die Ausschusssitzungen werden von Obfrau, im Falle der Verhinderung von deren Stellvertreter/in einberufen und geleitet.

Der Elternausschuss ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder schriftlich verlangen aber zumindest 1 mal pro Vereinsjahr.

Der Elternausschuss fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Der Elternausschuss kann mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (Veranstaltungen usw.) auch Vereinsmitglieder betrauen, die nicht dem Ausschuss angehören.

  • § 12 Vorstand

Die Geschäfte des Elternvereines werden, soweit sie nicht der Hauptversammlung ausdrücklich vorbehalten sind, vom Vorstand besorgt.

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden einer Funktionärin das Recht, an ihre Stelle ein anderes wählbares Mitglied mit Mehrheitsbeschluss zu kooptieren.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Die Funktionsperiode des Vorstands beginnt mit seiner Wahl in der Hauptversammlung und endet mit der übernächsten Hauptversammlung. Wiederwahl ist möglich.

Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

Der Vorstand wird von der Obfrau, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

Den Vorsitz führt die Obfrau, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch Tod oder den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl, bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

Der Verein wird nach außen durch die Obfrau vertreten. Bei Verhinderung ein von der Obfrau delegiertes  Mitglied des Vorstandes.

Alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift

der Obfrau und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. In Geldangelegenheiten unterzeichnen Kassierin und Obfrau oder ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

Der Schriftführerin obliegt die Führung der Protokolle und die Ausfertigung von Schriftstücken des Vereines.

Der Kassierin obliegt

  1. die Einhebung der Gelder des Elternvereins (Mitgliedsbeiträge, Spenden usw.),
  2. deren Verwendung nach Rücksprache mit der Obfrau bzw. den Beschlüssen der Vereinsorgane,
  3. die ordnungsgemäße Buchführung über das Vereinsvermögen.

Im Falle der Verhinderung werden die jeweiligen Stellvertreterinnen tätig.

Die Rechnungsprüfer haben die

  1. widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins auf Grund der gefassten Beschlüsse festzustellen,
  2. die Buchführung und alle Unterlagen zu prüfen und
  3. über das Ergebnis der Überprüfung alljährlich der Hauptversammlung sowie auf dessen Verlangen dem Elternausschuss zu berichten.

Rechnungsprüfer/innen dürfen keine Funktion im Vorstand bekleiden.

  • § 13 Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für die Dauer einer Funktionsperiode gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

  • § 14 Teilnahme an Elternvereinsversammlungen

Über Einladung des Vorstandes können auch vereinsfremde Personen (Schulleiter/in, Lehrer/innen, Schüler/innen, Schularzt/-ärztin usw.) an den Sitzungen des Elternvereins teilnehmen. Sie haben nur beratende Stimme. Über die tatsächliche Dauer der Anwesenheit vereinsfremder Personen entscheidet der Vorstand durch interne Absprache ohne Erfordernis einer gesonderten Abstimmung.

  • § 15 Schlichtungsstelle

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die Vereinsinterne Schlichtungsstelle zu berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.

Die Schlichtungsstelle setzt sich aus fünf Vertretern zusammen.

Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium zwei Schiedsrichter namhaft macht.

Über binnen sieben Tagen vorzunehmender Aufforderung durch das Präsidium macht der andere Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen seinerseits zwei Schiedsrichter namhaft.

Nach innerhalb von sieben Tagen vorzunehmender Verständigung durch das Präsidium wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer vierzehn Tage einen fünften Schiedsrichter zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.

Der Vorsitzende darf keinem im Streit beteiligten Mitgliedsverein angehören. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Auch Sitzungen der Schlichtungsstelle können wie unter Absatz (1) der Präambel beschrieben physisch, virtuell oder hybrid abgehalten werden, sofern dabei sowohl die Identität der Teilnehmenden als auch ihre Stimmabgabe zweifelsfrei sichergestellt werden kann.

Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

  • § 16 Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes darf das Vereinsvermögen nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden.

Die Vollversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, welchem treuhänderischen Verwalter das vorhandene Vereinsvermögen, bis zur Gründung eines neuen Vereines der Elternvereine, zu übertragen ist.

Im Fall einer behördlichen Auflösung fällt das Vermögen an die Schule.§

Sie möchten uns unterstützen?

Die Stella International School ist aus einer Elterninitiative entstanden. Unser Ziel ist eine werteorientierte und weltoffene Ausbildung junger Menschen, die unsere Gesellschaft von morgen prägen werden. Für das entscheidende Extra an Unterstützung, Inspiration, Sicherheit und Impulsen reichen öffentliche Mittel nicht aus.

Bitte unterstützen Sie uns mit Ihrer Spende!